Recht des Dritten Sektors

vgl. Stein /Pankoke nach Rüter 2020

Zu Art. 9 Abs. 1 GG: "Im Lichte der Grundentscheidung des GG für die freiheitliche Demokratie, deren normative Auswirkung über die zweite Dimension der Sozialstaatsbestimmung erfolgt, entspringen aber – wenn auch dahingehende Formulierungen vom GG nicht gebraucht werden – den meisten traditionell liberal und anti-staatlich textierten Freiheitsrechten parallele, auf der gesellschaftlich-öffentlichen Ebene fungierende, unverfügbare, das heißt also auch drittgerichtete Grundrechte." Dies gilt z.B. für Grundrechte "mit kommunikativen Tatbeständen, wie die Vereinigungs- und die Versammlungsfreiheit und letzthin für nahezu alle individuellen Freiheitsrechte mit Ausnahme des „allgemeinen Persönlichkeitsrechts“; Funktion, Stoßrichtung und Grenzen der betreffenden politisch-gesellschaftlichen Grundrechte sind jeweils von den parallelen Freiheitsgrundrechten verschieden und maßgeblich durch das sozialstaatliche Gebot der Aufrechterhaltung der Gleichheit des politisch- gesellschaftlichen status activus bestimmt. (Ridder 1960 in Balzer 2019: Zur verfassungsrechtlichen Stellung der Gewerkschaften im Sozialstaat nach dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland)